§ 23b.Paragraph 23 b,
Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach § 23a, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu zwei Wochen bewilligt werden. Solche Dienstfreistellungen sind bis zum Ausmaß von insgesamt einer Woche auf das Ausmaß der Dienstfreistellungen gemäß § 23a anzurechnen. Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach Paragraph 23 a,, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu zwei Wochen bewilligt werden. Solche Dienstfreistellungen sind bis zum Ausmaß von insgesamt einer Woche auf das Ausmaß der Dienstfreistellungen gemäß Paragraph 23 a, anzurechnen.