§ 23b. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe sobald wie möglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.Paragraph 23 b, (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe sobald wie möglich seinem Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
sich an dem Beginn der Dienstverhinderung nächstfolgenden Werktag einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und eine Bescheinigung über die Art und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung der Einrichtung binnen längstens drei Tagen zu übermitteln.