Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 23b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23b

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 23 b, (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe sobald wie möglich seinem Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.

  1. Absatz 2,Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet, sich an dem dem Beginn der Dienstverhinderung nächstfolgenden Werktag einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und eine Bescheinigung über die Art und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung der Einrichtung binnen längstens drei Tagen zu übermitteln.

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12064558

Alte Dokumentnummer

N4199433962J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P23b/NOR12064558

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