Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 788/1996

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.10.2010

Text

Paragraph 23 b,

Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach Paragraph 23 a,, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu zwei Wochen bewilligt werden. Solche Dienstfreistellungen sind bis zum Ausmaß von insgesamt einer Woche auf das Ausmaß der Dienstfreistellungen gemäß Paragraph 23 a, anzurechnen.