Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

31.10.2010

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Die Zivildienstserviceagentur kann mit Bescheid den ordentlichen Zivildienst eines Zivildienstleistenden um bis zu drei Wochen verlängern, wenn dieser durch wiederholte schwere Verstöße gegen seine Dienstpflichten bewirkt hat, dass die von ihm auf diesem Zivildienstplatz zu erwartende Leistung nicht bloß kurzfristig erheblich unterschritten wurde.
  2. Absatz 2,Eine Verlängerung des ordentlichen Zivildienstes kann mehrere Male erfolgen, sie darf jedoch insgesamt für nicht länger als drei Wochen angeordnet werden.
  3. Absatz 3,Von den Verfügungen nach den Absatz eins und 2 bleibt die Anwendung des Abschnittes römisch zehn unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40068162

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P16/NOR40068162

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