Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 598/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

24.12.1986

Außerkrafttretensdatum

30.11.1988

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 16, Der Bundesminister für Inneres hat die Zuweisung für einen kürzeren Zeitraum als acht Monate zu verfügen, wenn von vornherein feststeht, daß die Einrichtung nicht an einer ununterbrochenen Leistung des achtmonatigen ordentlichen Zivildienstes Bedarf hat. Für die verbleibende Dienstzeit hat so bald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12061631

Alte Dokumentnummer

N41986104443

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P16/NOR12061631

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