Absatz eins,Die Zivildienstserviceagentur kann mit Bescheid den ordentlichen Zivildienst eines Zivildienstleistenden um bis zu drei Wochen verlängern, wenn dieser durch wiederholte schwere Verstöße gegen seine Dienstpflichten bewirkt hat, dass die von ihm auf diesem Zivildienstplatz zu erwartende Leistung nicht bloß kurzfristig erheblich unterschritten wurde.