Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivildienstgesetz 1986 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 16, (1) Der Bundesminister für Inneres kann mit Bescheid den ordentlichen Zivildienst eines Zivildienstleistenden um bis zu drei Wochen verlängern, wenn dieser durch wiederholte schwere Verstöße gegen seine Dienstpflichten bewirkt hat, daß nicht bloß kurzfristig die von ihm auf diesem Zivildienstplatz zu erwartende Leistung erheblich unterschritten wurde.

  1. Absatz 2,Eine Verlängerung des ordentlichen Zivildienstes kann mehrere Male erfolgen, sie darf jedoch insgesamt für nicht länger als drei Wochen angeordnet werden.
  2. Absatz 3,Von den Verfügungen nach den Absatz eins und 2 bleibt die Anwendung des Abschnittes römisch zehn unberührt.

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12064609

Alte Dokumentnummer

N4199434013J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P16/NOR12064609

Navigation im Suchergebnis