Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005

Text

Paragraph 16, (1) Der Bundesminister für Inneres kann mit Bescheid den ordentlichen Zivildienst eines Zivildienstleistenden um bis zu drei Wochen verlängern, wenn dieser durch wiederholte schwere Verstöße gegen seine Dienstpflichten bewirkt hat, daß nicht bloß kurzfristig die von ihm auf diesem Zivildienstplatz zu erwartende Leistung erheblich unterschritten wurde.

  1. Absatz 2,Eine Verlängerung des ordentlichen Zivildienstes kann mehrere Male erfolgen, sie darf jedoch insgesamt für nicht länger als drei Wochen angeordnet werden.
  2. Absatz 3,Von den Verfügungen nach den Absatz eins und 2 bleibt die Anwendung des Abschnittes römisch zehn unberührt.