Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

24.12.1986

Außerkrafttretensdatum

30.11.1988

Text

Paragraph 16, Der Bundesminister für Inneres hat die Zuweisung für einen kürzeren Zeitraum als acht Monate zu verfügen, wenn von vornherein feststeht, daß die Einrichtung nicht an einer ununterbrochenen Leistung des achtmonatigen ordentlichen Zivildienstes Bedarf hat. Für die verbleibende Dienstzeit hat so bald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.