Zivildienstgesetz 1986
Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,
Paragraph 16
24.12.1986
30.11.1988
Paragraph 16, Der Bundesminister für Inneres hat die Zuweisung für einen kürzeren Zeitraum als acht Monate zu verfügen, wenn von vornherein feststeht, daß die Einrichtung nicht an einer ununterbrochenen Leistung des achtmonatigen ordentlichen Zivildienstes Bedarf hat. Für die verbleibende Dienstzeit hat so bald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.