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Schulunterrichtsgesetz § 70

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Abs. 4 lit. e ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 82 Abs. 26)

Text

Verfahren

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:
    1. Litera a
      Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (Paragraphen 3 bis 5, 29 bis 31),
    2. Litera b
      Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (Paragraph 6,),
    3. Litera c
      Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester oder in einer anderen als der besuchten Schulstufe (Paragraphen 11, 12, 12 a,),
    4. Litera d
      Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Paragraph 17, Absatz 4, Litera b,),
    5. Litera e
      Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß Paragraph 18, Absatz 12,,
    6. Litera f
      Stundung von Feststellungsprüfungen (Paragraph 20, Absatz 3,),
    7. Litera g
      Maßnahmen der Begabungsförderung und sonstiger Teilnahme am Unterricht eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe (Paragraphen 11, Absatz 6 b, 26, 26 a,),
    8. Litera h
      Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (Paragraph 32, Absatz 8,),
    9. Litera i
      Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (Paragraphen 36 a, 40 bis 42),
    10. Litera j
      Fernbleiben von der Schule (Paragraph 45,),
    11. Litera k
      Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (Paragraph 47, Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
  3. Absatz 2 a,Das verfahrensleitende Organ hat von den Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten abzuweichen, wenn dies für Körper- oder Sinnesbehinderte, die am Verfahren beteiligt sind, erforderlich ist.
  4. Absatz 3,Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
  5. Absatz 4,Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
    1. Litera a
      Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
    2. Litera b
      den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
    3. Litera c
      die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
    4. Litera d
      Datum der Entscheidung;
    5. Litera e
      die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden oder die Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG) anstelle der Unterschrift;
    6. Litera f
      die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

Schlagworte

Aufnahmsprüfung, Körperbehinderte

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40264633

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P70/NOR40264633

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