Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

15.02.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Abs. 1 lit. c: Tritt mit 15. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5).

Text

Verfahren

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,Soweit zur Durchführung von Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes andere Organe als die Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) berufen sind, sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absatz 2 bis 4 anzuwenden:
    1. Litera a
      Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (Paragraphen 3 bis 5, 29 bis 31),
    2. Litera b
      Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (Paragraph 6,),
    3. Litera c
      Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester (Paragraphen 11, 12, 12 a, 26 b, 26 c,),
    4. Litera d
      Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Paragraph 17, Absatz 4, Litera b,),
    5. Litera e
      Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß Paragraph 18, Absatz 12,,
    6. Litera f
      Stundung von Feststellungsprüfungen (Paragraph 20, Absatz 3,),
    7. Litera g
      Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (Paragraph 32, Absatz 8,),
    8. Litera h
      Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (Paragraphen 36 a, 40 bis 42),
    9. Litera i
      Fernbleiben von der Schule (Paragraph 45,),
    10. Litera j
      Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (Paragraph 47, Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
  3. Absatz 2 a,Das verfahrensleitende Organ hat von den Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten abzuweichen, wenn dies für Körper- oder Sinnesbehinderte, die am Verfahren beteiligt sind, erforderlich ist.
  4. Absatz 3,Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
  5. Absatz 4,Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
    1. Litera a
      Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
    2. Litera b
      den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
    3. Litera c
      die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
    4. Litera d
      Datum der Entscheidung;
    5. Litera e
      die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
    6. Litera f
      die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

Schlagworte

Aufnahmsprüfung

Im RIS seit

17.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40136244

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P70/NOR40136244

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