Zulassung zu Reifeprüfungen, Reife- und Befähigungsprüfungen, Befähigungsprüfungen, Abschlußprüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen (auch im Wege von Externistenprüfungen) (§§ 36, 40 bis 42),Zulassung zu Reifeprüfungen, Reife- und Befähigungsprüfungen, Befähigungsprüfungen, Abschlußprüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen (auch im Wege von Externistenprüfungen) (Paragraphen 36, 40 bis 42),