Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.04.1997

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Verfahren

Paragraph 70, (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes andere Organe als die Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) berufen sind, sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absatz 2 bis 4 anzuwenden:

  1. Litera a
    Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (Paragraphen 3 bis 5, 29 bis 31),
  2. Litera b
    Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (Paragraph 6,),
  3. Litera c
    Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes sowie des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulen (Paragraphen 11, 12, 12 a,),
  4. Litera d
    Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Paragraph 17, Absatz 4, Litera b,),
  5. Litera e
    Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß Paragraph 18, Absatz 12,,
  6. Litera f
    Stundung von Feststellungsprüfungen (Paragraph 20, Absatz 3,),
  7. Litera g
    Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (Paragraph 32, Absatz 8,),
  8. Litera h
    Zulassung zu Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Befähigungsprüfungen, Abschlußprüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (Paragraphen 36, 40 bis 42),
  9. Litera i
    Fernbleiben von der Schule (Paragraph 45,),
  10. Litera j
    Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (Paragraph 47, Absatz 2,).
  1. Absatz 2,Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 3,Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
  3. Absatz 4,Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
    1. Litera a
      Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
    2. Litera b
      den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
    3. Litera c
      die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
    4. Litera d
      Datum der Entscheidung;
    5. Litera e
      die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
    6. Litera f
      die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

Schlagworte

Aufnahmsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12126619

Alte Dokumentnummer

N7199660465J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P70/NOR12126619

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