Bundesrecht konsolidiert

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Staatsanwaltschaftsgesetz-DV Art. 1 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 338/1986

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Referate und Gruppen

Paragraph 4, (1) Zum Zwecke der Verteilung der staatsanwaltschaftlichen Geschäfte haben die Behördenleiter Referate zu bilden, denen bestimmte Tätigkeitsbereiche zugewiesen werden.

  1. Absatz 2Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte sind nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Beschuldigten (Erstbeschuldigten) oder mit Rücksicht auf den Tatort nach örtlich abgegrenzten Gebieten auf die Referate zu verteilen. Ist der Name des Beschuldigten unbekannt, so ist der Name des Verletzten maßgebend.
  2. Absatz 3Wenn es zweckmäßig ist, haben die Behördenleiter staatsanwaltschaftliche Geschäfte bestimmter Art in einem Referat zu vereinigen. Bestimmte staatsanwaltschaftliche Geschäfte, insbesondere Jugend-, Militär-, Suchtgift- und Wirtschaftsstrafsachen sowie Auslieferungs- und Mediensachen, ferner die Mitwirkung in Verfahren über bedingte Entlassungen und in bürgerlichen Rechtssachen sollen jeweils einem Staatsanwalt (Paragraph 3, StAG), bei großem Umfang der Geschäfte mehreren Staatsanwälten übertragen werden.
  3. Absatz 4Die Referate sind mit fortlaufenden Zahlen und die nach Paragraph 5, Absatz 2, StAG zu bildenden Gruppen mit Großbuchstaben zu bezeichnen.

Schlagworte

Jugendstrafsache, Militärstrafsache, Suchtgiftstrafsache, Auslieferungssache, Geschäftsverteilung

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR12011588

Alte Dokumentnummer

N1198614532S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/338/A1P4/NOR12011588

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