Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Referate und Gruppen

Paragraph 4, (1) Zum Zwecke der Verteilung der staatsanwaltschaftlichen Geschäfte haben die Behördenleiter Referate zu bilden, denen bestimmte Tätigkeitsbereiche zugewiesen werden.

  1. Absatz 2Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte sind nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Beschuldigten (Erstbeschuldigten) oder mit Rücksicht auf den Tatort nach örtlich abgegrenzten Gebieten auf die Referate zu verteilen. Ist der Name des Beschuldigten unbekannt, so ist der Name des Verletzten maßgebend.
  2. Absatz 3Wenn es zweckmäßig ist, haben die Behördenleiter staatsanwaltschaftliche Geschäfte bestimmter Art in einem Referat zu vereinigen. Bestimmte staatsanwaltschaftliche Geschäfte, insbesondere Jugend-, Militär-, Suchtgift- und Wirtschaftsstrafsachen sowie Auslieferungs- und Mediensachen, ferner die Mitwirkung in Verfahren über bedingte Entlassungen und in bürgerlichen Rechtssachen sollen jeweils einem Staatsanwalt (Paragraph 3, StAG), bei großem Umfang der Geschäfte mehreren Staatsanwälten übertragen werden.
  3. Absatz 4Die Referate sind mit fortlaufenden Zahlen und die nach Paragraph 5, Absatz 2, StAG zu bildenden Gruppen mit Großbuchstaben zu bezeichnen.