Bundesrecht konsolidiert

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Staatsanwaltschaftsgesetz-DV Art. 1 § 4

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 14/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Referate und Gruppen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsZum Zwecke der Verteilung der staatsanwaltschaftlichen Geschäfte haben die Leiter der Staatsanwaltschaften Referate zu bilden, denen bestimmte Tätigkeitsbereiche zugewiesen werden.
  2. Absatz 2Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte sind nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Angezeigten (Erstangezeigten), Verdächtigen (Erstverdächtigen) oder Beschuldigten (Erstbeschuldigten) oder mit Rücksicht auf den Tatort nach örtlich abgegrenzten Gebieten oder unter Zugrundelegung eines festen Verteilungsschlüssels, gegebenenfalls unter Verwendung eines zufallsabhängigen elektronischen Verteilungssystems, auf die Referate zu verteilen. In Verfahren gegen unbekannte Täter hat die Zuteilung der Akten in den Registern BAZ und UT (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu einem bestimmten Referat jedenfalls unter Verwendung eines zufallsabhängigen elektronischen Verteilungssystems zu erfolgen.
  3. Absatz 3Wenn es zweckmäßig ist, haben die Leiter der Staatsanwaltschaften staatsanwaltschaftliche Geschäfte bestimmter Art in einem Referat zu vereinigen. Bestimmte staatsanwaltschaftliche Geschäfte, insbesondere Jugend-, Militär-, Suchtmittel-, Umwelt- und Wirtschaftsstrafsachen , Auslieferungs- und Mediensachen sowie Strafsachen nach dem Verbotsgesetz, wegen staatsfeindlicher Bewegung (Paragraph 247 a, StGB), religiös motivierter extremistischer Verbindung (Paragraph 247 b, StGB), Verhetzung (Paragraph 283, StGB) oder wegen terroristischer Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB), terroristischer Straftaten (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB), nach den Paragraphen 278 e bis 278g StGB oder Paragraph 282 a, StGB („extremistische Strafsachen“) oder nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB („Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“), ferner die Mitwirkung in Verfahren über bedingte Entlassungen und in bürgerlichen Rechtssachen sollen jeweils einem Staatsanwalt (Paragraph 3, StAG), bei großem Umfang der Geschäfte mehreren Staatsanwälten übertragen werden.
  4. Absatz 3 aBei Staatsanwaltschaften mit zumindest zehn systemisierten staatsanwaltschaftlichen Planstellen hat der Leiter der Staatsanwaltschaft
    1. Ziffer eins
      die Bearbeitung von Verfahren wegen Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern),
    2. Ziffer 2
      die Bearbeitung von Verfahren wegen staatsfeindlicher Bewegung (Paragraph 247 a, StGB) und religiös motivierter extremistischer Verbindung (Paragraph 247 b, StGB) sowie wegen terroristischer Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB), terroristischer Straftaten (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB), nach den Paragraphen 278 e bis 278g StGB oder Paragraph 282 a, StGB („terroristische Strafsachen“) sowie
    3. Ziffer 3
      die Mitwirkung bei der Bearbeitung vermögensrechtlicher Anordnungen
    jeweils einem oder mehreren besonders geschulten Staatsanwälten zu übertragen.
  5. Absatz 4Die Referate sind mit fortlaufenden Zahlen und die nach Paragraph 5, Absatz 3, StAG zu bildenden Gruppen mit Großbuchstaben zu bezeichnen.

Schlagworte

Jugendstrafsache, Militärstrafsache, Suchtgiftstrafsache, Auslieferungssache, Geschäftsverteilung

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR40241334

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/338/A1P4/NOR40241334

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