(3)Absatz 3Wenn es zweckmäßig ist, haben die Leiter der Staatsanwaltschaften staatsanwaltschaftliche Geschäfte bestimmter Art in einem Referat zu vereinigen. Bestimmte staatsanwaltschaftliche Geschäfte, insbesondere Jugend-, Militär-, Suchtmittel-, Umwelt- und Wirtschaftsstrafsachen , Auslieferungs- und Mediensachen sowie Strafsachen nach dem Verbotsgesetz, wegen staatsfeindlicher Bewegung (§ 247a StGB), religiös motivierter extremistischer Verbindung (§ 247b StGB), Verhetzung (§ 283 StGB) oder wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), nach den §§ 278e bis 278g StGB oder § 282a StGB („extremistische Strafsachen“) oder nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB („Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“), ferner die Mitwirkung in Verfahren über bedingte Entlassungen und in bürgerlichen Rechtssachen sollen jeweils einem Staatsanwalt (§ 3 StAG), bei großem Umfang der Geschäfte mehreren Staatsanwälten übertragen werden.Wenn es zweckmäßig ist, haben die Leiter der Staatsanwaltschaften staatsanwaltschaftliche Geschäfte bestimmter Art in einem Referat zu vereinigen. Bestimmte staatsanwaltschaftliche Geschäfte, insbesondere Jugend-, Militär-, Suchtmittel-, Umwelt- und Wirtschaftsstrafsachen , Auslieferungs- und Mediensachen sowie Strafsachen nach dem Verbotsgesetz, wegen staatsfeindlicher Bewegung (Paragraph 247 a, StGB), religiös motivierter extremistischer Verbindung (Paragraph 247 b, StGB), Verhetzung (Paragraph 283, StGB) oder wegen terroristischer Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB), terroristischer Straftaten (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB), nach den Paragraphen 278 e bis 278g StGB oder Paragraph 282 a, StGB („extremistische Strafsachen“) oder nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB („Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“), ferner die Mitwirkung in Verfahren über bedingte Entlassungen und in bürgerlichen Rechtssachen sollen jeweils einem Staatsanwalt (Paragraph 3, StAG), bei großem Umfang der Geschäfte mehreren Staatsanwälten übertragen werden.