Bundesrecht konsolidiert

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Staatsanwaltschaftsgesetz-DV Art. 1 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Außerkrafttretensdatum

27.11.2015

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Referate und Gruppen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsZum Zwecke der Verteilung der staatsanwaltschaftlichen Geschäfte haben die Leiter der Staatsanwaltschaften Referate zu bilden, denen bestimmte Tätigkeitsbereiche zugewiesen werden.
  2. Absatz 2Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte sind nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Beschuldigten (Erstbeschuldigten) oder mit Rücksicht auf den Tatort nach örtlich abgegrenzten Gebieten oder unter Zugrundelegung eines festen Verteilungsschlüssels, gegebenenfalls unter Verwendung eines zufallsabhängigen elektronischen Verteilungssystems, auf die Referate zu verteilen. In Verfahren gegen unbekannte Täter hat die Zuteilung der Akten in den Registern BAZ und UT (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu einem bestimmten Referat jedenfalls unter Verwendung eines zufallsabhängigen elektronischen Verteilungssystems zu erfolgen.
  3. Absatz 3Wenn es zweckmäßig ist, haben die Leiter der Staatsanwaltschaften staatsanwaltschaftliche Geschäfte bestimmter Art in einem Referat zu vereinigen. Bestimmte staatsanwaltschaftliche Geschäfte, insbesondere Jugend-, Militär-, Suchtmittel-, Umwelt- und Wirtschaftsstrafsachen sowie Auslieferungs- und Mediensachen, ferner die Mitwirkung in Verfahren über bedingte Entlassungen und in bürgerlichen Rechtssachen sollen jeweils einem Staatsanwalt (Paragraph 3, StAG), bei großem Umfang der Geschäfte mehreren Staatsanwälten übertragen werden.
  4. Absatz 3 aBei Staatsanwaltschaften mit zumindest zehn systemisierten staatsanwaltschaftlichen Planstellen hat der Leiter der Staatsanwaltschaft die Bearbeitung von Verfahren wegen Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) einem oder mehreren besonders geschulten Staatsanwälten zu übertragen.
  5. Absatz 4Die Referate sind mit fortlaufenden Zahlen und die nach Paragraph 5, Absatz 3, StAG zu bildenden Gruppen mit Großbuchstaben zu bezeichnen.

Schlagworte

Jugendstrafsache, Militärstrafsache, Suchtgiftstrafsache, Auslieferungssache, Geschäftsverteilung

Im RIS seit

10.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2015

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR40128489

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/338/A1P4/NOR40128489

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