Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Abkürzung
BHG
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122,
BGBl. I Nr. 139/2009.
Text
Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes
§ 32.Paragraph 32,
Der Bundesminister für Finanzen hat die ihm gemäß § 30 übermittelten Voranschlagsunterlagen unter Bedachtnahme auf die im § 2 Abs. 1 angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf, erforderlichenfalls mit den Anlagen gemäß § 16 Abs. 4 bis 6, zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihm die zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (§ 25) und der Arbeitsbehelf (§ 34 Abs. 3) zu verfassen. Der Bundesminister für Finanzen hat die ihm gemäß Paragraph 30, übermittelten Voranschlagsunterlagen unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf, erforderlichenfalls mit den Anlagen gemäß Paragraph 16, Absatz 4 bis 6, zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihm die zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (Paragraph 25,) und der Arbeitsbehelf (Paragraph 34, Absatz 3,) zu verfassen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Gesetzesnummer
10004448
Dokumentnummer
NOR40094556