Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshaushaltsgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes

Paragraph 32, Der Bundesminister für Finanzen hat die ihm gemäß Paragraph 30, übermittelten Voranschlagsunterlagen unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf mit dem Entwurf für den Fahrzeugplan und erforderlichenfalls mit den Anlagen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihm die zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (Paragraph 25,) und der Arbeitsbehelf (Paragraph 34, Absatz 3,) zu verfassen.

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40014416

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/213/P32/NOR40014416

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