Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes

Paragraph 32,

Der Bundesminister für Finanzen hat die ihm gemäß Paragraph 30, übermittelten Voranschlagsunterlagen unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf, erforderlichenfalls mit den Anlagen gemäß Paragraph 16, Absatz 4 bis 6, zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihm die zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (Paragraph 25,) und der Arbeitsbehelf (Paragraph 34, Absatz 3,) zu verfassen.