Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshaushaltsgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 213/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes

Paragraph 32, Der Bundesminister für Finanzen hat die ihm gemäß Paragraph 30, übermittelten Voranschlagsunterlagen unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf mit den Entwürfen für den Fahrzeugplan, den Plan für Datenverarbeitungsanlagen und erforderlichenfalls den Anlagen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihm die zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (Paragraph 25,) und der Arbeitsbehelf (Paragraph 34, Absatz 3,) zu verfassen.

Anmerkung

ÜR § 100 Abs. 1

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048637

Alte Dokumentnummer

N3198610907S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/213/P32/NOR12048637

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