Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes
§ 32. Der Bundesminister für Finanzen hat die ihm gemäß § 30 übermittelten Voranschlagsunterlagen unter Bedachtnahme auf die im § 2 Abs. 1 angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf mit den Entwürfen für den Fahrzeugplan, den Plan für Datenverarbeitungsanlagen und erforderlichenfalls den Anlagen gemäß § 16 Abs. 4 zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihm die zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (§ 25) und der Arbeitsbehelf (§ 34 Abs. 3) zu verfassen. Paragraph 32, Der Bundesminister für Finanzen hat die ihm gemäß Paragraph 30, übermittelten Voranschlagsunterlagen unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf mit den Entwürfen für den Fahrzeugplan, den Plan für Datenverarbeitungsanlagen und erforderlichenfalls den Anlagen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihm die zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (Paragraph 25,) und der Arbeitsbehelf (Paragraph 34, Absatz 3,) zu verfassen.