Bundeshaushaltsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
Paragraph 32
01.01.2001
31.12.2002
Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes
Paragraph 32, Der Bundesminister für Finanzen hat die ihm gemäß Paragraph 30, übermittelten Voranschlagsunterlagen unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf mit dem Entwurf für den Fahrzeugplan und erforderlichenfalls mit den Anlagen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihm die zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (Paragraph 25,) und der Arbeitsbehelf (Paragraph 34, Absatz 3,) zu verfassen.