Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2008
Abkürzung
BHG
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Stellenplan
§ 26. (1) Die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes wird durch den Stellenplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festgelegt. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl festgesetzt werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.Paragraph 26, (1) Die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes wird durch den Stellenplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festgelegt. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl festgesetzt werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.
(2)Absatz 2,Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.
(3)Absatz 3,Der Stellenplan hat jedenfalls zu enthalten:
in einem „Allgemeinen Teil'' Vorschriften über die Planstellenbewirtschaftung, insbesondere über
die Bindung und Umwandlung von Planstellen und
die Aufnahme von Ersatzkräften sowie
ein Planstellenverzeichnis des Bundes.
(4)Absatz 4,Das Planstellenverzeichnis des Bundes ist in Anlehnung an die Gliederung der Bundesvoranschläge (§ 18) - jedenfalls nach Kapiteln - zu erstellen. Die Planstellen für Beamte und Vertragsbedienstete sind nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisen. Für Vertragslehrer ist die Personalkapazität in Unterrichtsstunden festzusetzen, die zum Zweck der Darstellung in den Teilheften in eine der Planstelle entsprechende Rechengröße umzurechnen ist.Das Planstellenverzeichnis des Bundes ist in Anlehnung an die Gliederung der Bundesvoranschläge (Paragraph 18,) - jedenfalls nach Kapiteln - zu erstellen. Die Planstellen für Beamte und Vertragsbedienstete sind nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisen. Für Vertragslehrer ist die Personalkapazität in Unterrichtsstunden festzusetzen, die zum Zweck der Darstellung in den Teilheften in eine der Planstelle entsprechende Rechengröße umzurechnen ist.
(5)Absatz 5,Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), dürfen nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Bewilligung erfolgen.
Gesetzesnummer
10004448
Dokumentnummer
NOR12056065
Alte Dokumentnummer
N3199749789L