Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Text

Stellenplan

Paragraph 26, (1) Die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes wird durch den Stellenplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festgelegt. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl festgesetzt werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.

  1. Absatz 2,Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.
  2. Absatz 3,Der Stellenplan hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      in einem „Allgemeinen Teil'' Vorschriften über die Planstellenbewirtschaftung, insbesondere über
      1. Litera a
        die Bindung und Umwandlung von Planstellen und
      2. Litera b
        die Aufnahme von Ersatzkräften sowie
    2. Ziffer 2
      ein Planstellenverzeichnis des Bundes.
  3. Absatz 4,Das Planstellenverzeichnis des Bundes ist in Anlehnung an die Gliederung der Bundesvoranschläge (Paragraph 18,) - jedenfalls nach Kapiteln - zu erstellen. Die Planstellen für Beamte und Vertragsbedienstete sind nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisen. Für Vertragslehrer ist die Personalkapazität in Unterrichtsstunden festzusetzen, die zum Zweck der Darstellung in den Teilheften in eine der Planstelle entsprechende Rechengröße umzurechnen ist.
  4. Absatz 5,Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), dürfen nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Bewilligung erfolgen.