Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshaushaltsgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

Text

Personalplan

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes wird durch den Personalplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festgelegt. Hiebei dürfen die Planstellen nur in der Art und Anzahl festgesetzt werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind und die zulässige Personalkapazität des Bundesfinanzrahmengesetzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Der Personalplan hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      in einem „Allgemeinen Teil” Vorschriften über die Planstellenbewirtschaftung, insbesondere über
      1. Litera a
        die Bindung und Umwandlung von Planstellen und
      2. Litera b
        die Aufnahme von Ersatzkräften sowie
    2. Ziffer 2
      ein Planstellenverzeichnis des Bundes.
  4. Absatz 4,Das Planstellenverzeichnis des Bundes ist in Anlehnung an die Gliederung der Bundesvoranschläge (Paragraph 18,) - jedenfalls nach Untergliederungen - zu erstellen. Die Planstellen für Beamte und Vertragsbedienstete sind nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisen. Für Vertragslehrer ist die Personalkapazität in Unterrichtsstunden festzusetzen, die zum Zweck der Darstellung in den Teilheften in eine der Planstelle entsprechende Rechengröße umzurechnen ist.
  5. Absatz 5,Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Personalplan festgelegten Anzahl der Planstellen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), dürfen nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Bewilligung erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40094553

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/213/P26/NOR40094553

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