Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Abkürzung
BHG
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122,
BGBl. I Nr. 139/2009.
Text
Personalplan
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes wird durch den Personalplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festgelegt. Hiebei dürfen die Planstellen nur in der Art und Anzahl festgesetzt werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind und die zulässige Personalkapazität des Bundesfinanzrahmengesetzes gemäß § 12a Abs. 1 nicht übersteigen.Die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes wird durch den Personalplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festgelegt. Hiebei dürfen die Planstellen nur in der Art und Anzahl festgesetzt werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind und die zulässige Personalkapazität des Bundesfinanzrahmengesetzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.
(3)Absatz 3,Der Personalplan hat jedenfalls zu enthalten:
in einem „Allgemeinen Teil” Vorschriften über die Planstellenbewirtschaftung, insbesondere über
die Bindung und Umwandlung von Planstellen und
die Aufnahme von Ersatzkräften sowie
ein Planstellenverzeichnis des Bundes.
(4)Absatz 4,Das Planstellenverzeichnis des Bundes ist in Anlehnung an die Gliederung der Bundesvoranschläge (§ 18) - jedenfalls nach Untergliederungen - zu erstellen. Die Planstellen für Beamte und Vertragsbedienstete sind nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisen. Für Vertragslehrer ist die Personalkapazität in Unterrichtsstunden festzusetzen, die zum Zweck der Darstellung in den Teilheften in eine der Planstelle entsprechende Rechengröße umzurechnen ist.Das Planstellenverzeichnis des Bundes ist in Anlehnung an die Gliederung der Bundesvoranschläge (Paragraph 18,) - jedenfalls nach Untergliederungen - zu erstellen. Die Planstellen für Beamte und Vertragsbedienstete sind nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisen. Für Vertragslehrer ist die Personalkapazität in Unterrichtsstunden festzusetzen, die zum Zweck der Darstellung in den Teilheften in eine der Planstelle entsprechende Rechengröße umzurechnen ist.
(5)Absatz 5,Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Personalplan festgelegten Anzahl der Planstellen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), dürfen nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Bewilligung erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Gesetzesnummer
10004448
Dokumentnummer
NOR40094553