Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshaushaltsgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 960/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Bezugsbereich: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 619/1989

Text

Stellenplan

Paragraph 26, (1) Die zulässige Anzahl der Bundesbediensteten ist durch den Stellenplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festzulegen. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.

  1. Absatz 2,Der Stellenplan hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      in einem „Allgemeinen Teil'' Vorschriften über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung, insbesondere über
      1. Litera a
        die Ernennungsreserve,
      2. Litera b
        die Bindung und Umwandlung von Planstellen,
      3. Litera c
        die Aufnahme von Ersatzkräften,
      4. Litera d
        die Umrechnung von Gesamtjahresarbeitsleistungen in die im Verzeichnis gemäß Ziffer 2, Litera f, auszuweisenden, den Planstellen entsprechenden Rechengrößen;
    2. Ziffer 2
      die Personalbedarfsverzeichnisse, und zwar
      1. Litera a
        das Planstellenverzeichnis des Bundes,
      2. Litera b
        das Planstellenverzeichnis der jugendlichen Bundesbediensteten,
      3. Litera c
        das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden,
      4. Litera d
        das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden,
      5. Litera e
        das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist.
  2. Absatz 3,In den Personalbedarfsverzeichnissen sind die Planstellen und die nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, auszuweisenden Rechengrößen nach den Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) zusammenzufassen. Hiebei ist in Anlehnung an die Gliederung des Bundesvoranschlages (Paragraph 18,) vorzugehen, jedenfalls ist die Gliederung in Kapitel beizubehalten. Innerhalb der Planstellenbereiche ist nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.
  3. Absatz 4,In den Planstellenverzeichnissen sind die Planstellen getrennt nach solchen für Beamte und Vertragsbedienstete vorzusehen. Die Vertragsbediensteten sind in die Kategorien A und B aufzugliedern; Planstellen der Kategorie A sind solche für ganzjährig vollbeschäftigte Vertragsbedienstete und Planstellen der Kategorie B sind solche für saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete. Für Vertragsbedienstete der Kategorie B sind die Planstellen mit der auf ganzjährig vollbeschäftigte Bedienstete umgerechneten Zahl festzusetzen.
  4. Absatz 5,Vertragslehrer und Vertragsassistenten sind ausschließlich als Vertragsbedienstete der Kategorie B auszuweisen. Für Vertragslehrer ist eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Unterrichtsstunden festzusetzen, die zum Zweck der Darstellung in den Teilheften bei den jeweiligen Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Rechengröße umzurechnen ist.
  5. Absatz 6,Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung.

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12053015

Alte Dokumentnummer

N3199332500J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/213/P26/NOR12053015

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