(3)Absatz 3,In den Personalbedarfsverzeichnissen sind die Planstellen und die nach Abs. 2 Z 1 lit. d auszuweisenden Rechengrößen nach den Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) zusammenzufassen. Hiebei ist in Anlehnung an die Gliederung des Bundesvoranschlages (§ 18) vorzugehen, jedenfalls ist die Gliederung in Kapitel beizubehalten. Innerhalb der Planstellenbereiche ist nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.In den Personalbedarfsverzeichnissen sind die Planstellen und die nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, auszuweisenden Rechengrößen nach den Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) zusammenzufassen. Hiebei ist in Anlehnung an die Gliederung des Bundesvoranschlages (Paragraph 18,) vorzugehen, jedenfalls ist die Gliederung in Kapitel beizubehalten. Innerhalb der Planstellenbereiche ist nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.