Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StAG
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs
GESCHÄFTSGANG DER STAATSANWALTSCHAFTEN
Verkehr mit dem Gericht
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die Staatsanwälte stellen in Verhandlungen und Sitzungen ihre Anträge mündlich, sonst in der Regel schriftlich. In gleicher Weise geben sie zu Anträgen eines Verfahrensbeteiligten oder auf Anfragen des Gerichtes Erklärungen ab.
(2)Absatz 2,Die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung ist, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen Strafverfolgung gelegen ist, nach Möglichkeit jenem Staatsanwalt zu übertragen, der mit der Sache bis dahin vorwiegend befaßt war.
(3)Absatz 3,Die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht oder vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes sowie die Vertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem Landesgericht kann auch Richteramtsanwärtern, die die Richteramtsprüfung noch nicht abgelegt haben, übertragen werden. Richteramtsanwärtern nach bestandener Richteramtsprüfung kann überdies die Vertretung der Anklage vor dem Landesgericht als Schöffengericht sowie die Vertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht übertragen werden.
Schlagworte
Schöffengericht, Sitzungsvertreter
Im RIS seit
25.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020
Gesetzesnummer
10000842
Dokumentnummer
NOR40124634