Bundesrecht konsolidiert

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Staatsanwaltschaftsgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Abschnitt römisch sechs

GESCHÄFTSGANG DER STAATSANWALTSCHAFTEN

Verkehr mit dem Gericht

Paragraph 32, (1) Die Staatsanwälte stellen in Verhandlungen und Sitzungen ihre Anträge mündlich, sonst in der Regel schriftlich. In gleicher Weise geben sie zu Anträgen eines Verfahrensbeteiligten oder auf Anfragen des Gerichtes Erklärungen ab.

  1. Absatz 2,Die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung ist, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen Strafverfolgung gelegen ist, nach Möglichkeit jenem Staatsanwalt zu übertragen, der mit der Sache bis dahin vorwiegend befaßt war.
  2. Absatz 3,Die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht oder vor dem Einzelrichter eines Gerichtshofes, nicht aber vor dem Schöffen- oder Geschwornengericht, kann auch Richteramtsanwärtern übertragen werden.

Schlagworte

Schöffengericht, Sitzungsvertreter

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR12011488

Alte Dokumentnummer

N1198610504N

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P32/NOR12011488

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