Absatz eins,Die Staatsanwälte stellen in Verhandlungen und Sitzungen ihre Anträge mündlich, sonst in der Regel schriftlich. In gleicher Weise geben sie zu Anträgen eines Verfahrensbeteiligten oder auf Anfragen des Gerichtes Erklärungen ab.
Staatsanwaltschaftsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
BG
Paragraph 32
01.01.2011
StAG
14/01 Verwaltungsorganisation
Schöffengericht, Sitzungsvertreter
12.05.2020
10000842
NOR40124634