Bundesrecht konsolidiert

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Staatsanwaltschaftsgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Abschnitt römisch sechs

GESCHÄFTSGANG DER STAATSANWALTSCHAFTEN

Verkehr mit dem Gericht

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Die Staatsanwälte stellen in Verhandlungen und Sitzungen ihre Anträge mündlich, sonst in der Regel schriftlich. In gleicher Weise geben sie zu Anträgen eines Verfahrensbeteiligten oder auf Anfragen des Gerichtes Erklärungen ab.
  2. Absatz 2,Die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung ist, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen Strafverfolgung gelegen ist, nach Möglichkeit jenem Staatsanwalt zu übertragen, der mit der Sache bis dahin vorwiegend befaßt war.
  3. Absatz 3,Die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht oder vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes, nicht aber vor dem Landesgericht als Geschworenen- und Schöffengericht, sowie die Vertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem Landesgericht kann auch Richteramtsanwärtern, die die Richterprüfung noch nicht abgelegt haben, übertragen werden.

Schlagworte

Schöffengericht, Sitzungsvertreter

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2011

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40093887

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P32/NOR40093887

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