Absatz 2,Die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung ist, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen Strafverfolgung gelegen ist, nach Möglichkeit jenem Staatsanwalt zu übertragen, der mit der Sache bis dahin vorwiegend befaßt war.
Staatsanwaltschaftsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,
Paragraph 32
01.07.1986
31.12.2007
Abschnitt römisch sechs
GESCHÄFTSGANG DER STAATSANWALTSCHAFTEN
Verkehr mit dem Gericht
Paragraph 32, (1) Die Staatsanwälte stellen in Verhandlungen und Sitzungen ihre Anträge mündlich, sonst in der Regel schriftlich. In gleicher Weise geben sie zu Anträgen eines Verfahrensbeteiligten oder auf Anfragen des Gerichtes Erklärungen ab.