(8)Absatz 8Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe heraus, dass die Schulreife (§ 6 Abs. 2b) oder die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz doch nicht gegeben sind, so ist die vorzeitige Aufnahme durch den Schulleiter zu widerrufen. Auf das Verfahren finden der zweite bis letzte Satz des Abs. 5 Anwendung. Aus dem gleichen Grund können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der ersten Schulstufe abmelden. Der Widerruf und die Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die 1. Schulstufe zulässig.Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe heraus, dass die Schulreife (Paragraph 6, Absatz 2 b,) oder die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz doch nicht gegeben sind, so ist die vorzeitige Aufnahme durch den Schulleiter zu widerrufen. Auf das Verfahren finden der zweite bis letzte Satz des Absatz 5, Anwendung. Aus dem gleichen Grund können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der ersten Schulstufe abmelden. Der Widerruf und die Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die 1. Schulstufe zulässig.