Bundesrecht konsolidiert

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Schulpflichtgesetz 1985 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

22.02.1985

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Vorzeitiger Besuch der Volksschule

Paragraph 7, (1) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden und schulreif sind. Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer eins,)

(2) Schulreif ist ein Kind, wenn begründete Aussicht besteht, daß es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer eins,)

(3) Das Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung (Paragraph 6, Absatz 3,) beim Leiter jener Volksschule, die das Kind besuchen soll, schriftlich einzubringen.

(4) Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß Absatz 2, aufweist, die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen und ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen. Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer eins,)

(5) Über das Ansuchen um vorzeitige Aufnahme hat der Schulleiter ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Von der Entscheidung hat er die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich - im Falle der Ablehnung unter Angabe der Gründe - schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(6) Hat der Schulleiter die vorzeitige Aufnahme abgelehnt, so wird diese Entscheidung nach Ablauf von zwei Wochen, nachdem die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes hievon in Kenntnis gesetzt worden sind, wirksam, sofern diese nicht innerhalb der genannten Frist beim Bezirksschulrat ein Ansuchen um Entscheidung über die vorzeitige Aufnahme einbringen. Ein solches Ansuchen können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auch dann einbringen, wenn der Schulleiter über das bei ihm eingebrachte Ansuchen nicht innerhalb von vier Wochen entschieden hat, wobei die Frist von zwei Wochen mit Ablauf der vierwöchigen Frist zu laufen beginnt. Solange die Entscheidung des Schulleiters nicht wirksam ist oder keine gegenteilige Entscheidung des Bezirksschulrates vorliegt, darf das Kind die Schule besuchen.

(7) Der Bezirksschulrat hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß Absatz 2, aufweist, vor seiner Entscheidung ein schul- oder amtsärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer eins,)

(8) Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe heraus, daß die Schulreife (Absatz 2,) doch nicht gegeben ist, so ist die vorzeitige Aufnahme des Kindes (Absatz eins,) zu widerrufen. Aus dem gleichen Grund können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der ersten Schulstufe abmelden. Der Widerruf und die Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres zulässig. Ein Widerruf der vorzeitigen Aufnahme ist vom Schulleiter, im Falle der Aufnahme durch den Bezirksschulrat (Absatz 7,) jedoch von diesem auszusprechen. Die Absatz 4,, 5 zweiter Satz, 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer eins,)

(9) Für vorzeitig aufgenommene Kinder gelten, solange die vorzeitige Aufnahme nicht widerrufen oder das Kind vom Schulbesuch abgemeldet wird (Absatz 8,), die gleichen Bestimmungen wie für schulpflichtige Kinder.

(10) Der vorzeitige Schulbesuch wird in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 3,) eingerechnet, wenn er nicht gemäß Absatz 8, eingestellt worden ist.

(11) Im Falle des Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme (Absatz 8, erster Satz) können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind zum Besuch der Vorschulstufe anmelden. Die Anmeldung ist beim Leiter der Volksschule, an der das Kind die Vorschulstufe besuchen soll, vorzunehmen. Die Dauer des Besuches der Vorschulstufe ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 3,) nicht einzurechnen. Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer 2,)

Schlagworte

Schularzt

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR12121405

Alte Dokumentnummer

N7198512403L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P7/NOR12121405

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