Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schulpflichtgesetz 1985 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

16.02.2006

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Vorzeitiger Besuch der Volksschule

Paragraph 7, (1) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden und schulreif sind. Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer eins,)

  1. Absatz 2Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 1998,)
  2. Absatz 3Das Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung (Paragraph 6, Absatz 3,) beim Leiter jener Volksschule, die das Kind besuchen soll, schriftlich einzubringen.
  3. Absatz 4Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß Paragraph 6, Absatz 2 b, aufweist, die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen und ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen. Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer eins,)
  4. Absatz 5Über das Ansuchen um vorzeitige Aufnahme hat der Schulleiter ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich - im Falle der Ablehnung unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung - schriftlich bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  5. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 1998,)
  6. Absatz 7Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 1998,)
  7. Absatz 8Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe heraus, daß die Schulreife (Paragraph 6, Absatz 2 b,) doch nicht gegeben ist, so ist die vorzeitige Aufnahme durch den Schulleiter zu widerrufen. Auf das Verfahren finden der zweite bis letzte Satz des Absatz 5, Anwendung. Aus dem gleichen Grund können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der ersten Schulstufe abmelden. Der Widerruf und die Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die 1. Schulstufe zulässig.
  8. Absatz 9Für vorzeitig aufgenommene Kinder gelten, solange die vorzeitige Aufnahme nicht widerrufen oder das Kind vom Schulbesuch abgemeldet wird (Absatz 8,), die gleichen Bestimmungen wie für schulpflichtige Kinder.
  9. Absatz 10Der vorzeitige Schulbesuch wird in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 3,) eingerechnet, wenn er nicht gemäß Absatz 8, eingestellt worden ist.
  10. Absatz 11Im Falle des Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme bzw. im Falle des Abmeldens vom Besuch der 1. Schulstufe (Absatz 8,) können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind zum Besuch der Vorschulstufe anmelden. Die Anmeldung ist beim Leiter der Volksschule, an der das Kind die Vorschulstufe besuchen soll, vorzunehmen. Die Dauer des Besuches der Vorschulstufe ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht nur einzurechnen, wenn während der allgemeinen Schulpflicht die 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen wird.

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR12127946

Alte Dokumentnummer

N7199853334L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P7/NOR12127946

Navigation im Suchergebnis