Bundesrecht konsolidiert: Schulpflichtgesetz 1985 § 7, tagesaktuelle Fassung

Schulpflichtgesetz 1985 § 7

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

70/05 Schulpflicht

Beachte

Abs. 5 und 8 sind bezüglich der für das Schuljahr 2018/19 zu treffenden Entscheidungen bereits vor dem 1.9.2018 anzuwenden (vgl. § 30 Abs. 23 Z 2).

Text

Vorzeitiger Besuch der Volksschule

Paragraph 7,
  1. Absatz einsKinder, die noch nicht schulpflichtig sind, sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 1998,)

  2. Absatz 3Das Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung (Paragraph 6, Absatz 3,) beim Leiter jener Volksschule, die das Kind besuchen soll, schriftlich einzubringen.
  3. Absatz 4Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß Paragraph 6, Absatz 2 b, aufweist und ob es über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügt die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen und ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen.
  4. Absatz 5Über das Ansuchen um vorzeitige Aufnahme hat der Schulleiter ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich – im Falle der Ablehnung unter Angabe der Gründe und der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit – schriftlich bekanntzugeben.

    Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 1998,)

  5. Absatz 8Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe heraus, dass die Schulreife (Paragraph 6, Absatz 2 b,) oder die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz doch nicht gegeben sind, so ist die vorzeitige Aufnahme durch den Schulleiter zu widerrufen. Absatz 5, zweiter Satz ist anzuwenden. Aus dem gleichen Grund können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der ersten Schulstufe abmelden. Der Widerruf und die Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die 1. Schulstufe zulässig.
  6. Absatz 9Für vorzeitig aufgenommene Kinder gelten, solange die vorzeitige Aufnahme nicht widerrufen oder das Kind vom Schulbesuch abgemeldet wird (Absatz 8,), die gleichen Bestimmungen wie für schulpflichtige Kinder.
  7. Absatz 10Der vorzeitige Schulbesuch wird in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 3,) eingerechnet, wenn er nicht gemäß Absatz 8, eingestellt worden ist.
  8. Absatz 11Im Falle des Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme bzw. im Falle des Abmeldens vom Besuch der 1. Schulstufe (Absatz 8,) können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind zum Besuch der Vorschulstufe anmelden. Die Anmeldung ist beim Leiter der Volksschule, an der das Kind die Vorschulstufe besuchen soll, vorzunehmen. Die Dauer des Besuches der Vorschulstufe ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht nur einzurechnen, wenn während der allgemeinen Schulpflicht die 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen wird.

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40203794

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P7/NOR40203794