Bundesrecht konsolidiert

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Schulpflichtgesetz 1985 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

10.07.2014

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Bildung und Frauen erlassen werden, hat er vorher die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzugehen.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Bildung und Frauen, hinsichtlich des Absatz eins, zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 25, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40163137

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P31/NOR40163137

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