Absatz eins,Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Bildung und Frauen erlassen werden, hat er vorher die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzugehen.