§ 31. (1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erlassen werden, hat er vorher die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzugehen. Paragraph 31, (1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erlassen werden, hat er vorher die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzugehen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle angelegenheiten, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut; mit der Vollziehung des § 24a ist jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle angelegenheiten, hinsichtlich des Absatz eins, zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut; mit der Vollziehung des Paragraph 24 a, ist jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.