Bundesrecht konsolidiert

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Schulpflichtgesetz 1985 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

14.06.2018

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Bildung erlassen werden, hat er vorher die Bildungsdirektionen anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzugehen.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Bildung, hinsichtlich des Absatz eins, zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 25, ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 16, Absatz 5, ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Im RIS seit

20.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40197143

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P31/NOR40197143

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