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Schulpflichtgesetz 1985 § 16
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 14.02.2012
§ 15 am 14.02.2012
§ 17 am 14.02.2012
Alle Fassungen
§ 16 heute
§ 16 gültig ab 23.07.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024
§ 16 gültig von 01.09.2021 bis 22.07.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
§ 16 gültig von 08.01.2021 bis 31.08.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2021
§ 16 gültig von 01.09.2019 bis 07.01.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
§ 16 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2019
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
§ 16 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2019
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
§ 16 gültig von 01.08.2014 bis 31.08.2019
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
§ 16 gültig von 15.02.2012 bis 31.07.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
§ 16 gültig von 22.02.1985 bis 14.02.2012
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Schulpflichtgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
22.02.1985
Außerkrafttretensdatum
14.02.2012
Index
70/05 Schulpflicht
Text
E. Feststellung der Schulpflichtigen
Schulpflichtmatrik
§ 16.
Paragraph 16,
(1)
Absatz eins,
Zur Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kinder ist von den Ortsgemeinden ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet wohnenden schulpflichtigen Kinder (Schulpflichtmatrik) zu führen.
(2)
Absatz 2,
Die Schulleitungen haben den Schuleintritt und den Schulaustritt jedes schulpflichtigen Kindes der Ortsgemeinde, in deren Schulpflichtmatrik das Kind geführt wird, anzuzeigen.
(3)
Absatz 3,
Die Führung der Schulpflichtmatrik unterliegt der Aufsicht des Bezirksschulrates, der im besonderen darüber zu wachen hat, daß alle schulpflichtigen und alle gemäß § 15 von der allgemeinen Schulpflicht befreiten Kinder erfaßt werden und die schulpflichtigen Kinder ihre Schulpflicht erfüllen. (
BGBl. Nr. 366/1982
, Art. I Z 5)
Die Führung der Schulpflichtmatrik unterliegt der Aufsicht des Bezirksschulrates, der im besonderen darüber zu wachen hat, daß alle schulpflichtigen und alle gemäß Paragraph 15, von der allgemeinen Schulpflicht befreiten Kinder erfaßt werden und die schulpflichtigen Kinder ihre Schulpflicht erfüllen. Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
(4)
Absatz 4,
Die näheren Vorschriften über die Einrichtung, die Art der Führung und den Umfang der Schulpflichtmatrik hat der Landesschulrat nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung nach Anhören der Landesregierung festzusetzen. Hiebei kann die Führung der Schulpflichtmatrik mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit vorgesehen werden. Im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung dürfen alle zur Erfassung der schulpflichtigen Kinder und Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Schulpflicht erforderlichen Daten ermittelt und verarbeitet werden. (
BGBl. Nr. 366/1982
, Art. I Z 5)
Die näheren Vorschriften über die Einrichtung, die Art der Führung und den Umfang der Schulpflichtmatrik hat der Landesschulrat nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung nach Anhören der Landesregierung festzusetzen. Hiebei kann die Führung der Schulpflichtmatrik mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit vorgesehen werden. Im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung dürfen alle zur Erfassung der schulpflichtigen Kinder und Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Schulpflicht erforderlichen Daten ermittelt und verarbeitet werden. Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
(5)
Absatz 5,
Sofern in einem Bundesland die Gewähr für die Erfassung der schulpflichtigen Kinder auf eine andere Art gegeben ist, kann der Landesschulrat nach Anhören der Landesregierung durch Verordnung von der Verpflichtung der Ortsgemeinden zur Führung der Schulpflichtmatrik absehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2012
Gesetzesnummer
10009576
Dokumentnummer
NOR12121414
Alte Dokumentnummer
N7198512412L
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P16/NOR12121414
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