Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schulpflichtgesetz 1985 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

22.02.1985

Außerkrafttretensdatum

14.02.2012

Index

70/05 Schulpflicht

Text

E. Feststellung der Schulpflichtigen

Schulpflichtmatrik

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Zur Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kinder ist von den Ortsgemeinden ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet wohnenden schulpflichtigen Kinder (Schulpflichtmatrik) zu führen.
  2. Absatz 2,Die Schulleitungen haben den Schuleintritt und den Schulaustritt jedes schulpflichtigen Kindes der Ortsgemeinde, in deren Schulpflichtmatrik das Kind geführt wird, anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die Führung der Schulpflichtmatrik unterliegt der Aufsicht des Bezirksschulrates, der im besonderen darüber zu wachen hat, daß alle schulpflichtigen und alle gemäß Paragraph 15, von der allgemeinen Schulpflicht befreiten Kinder erfaßt werden und die schulpflichtigen Kinder ihre Schulpflicht erfüllen. Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
  4. Absatz 4,Die näheren Vorschriften über die Einrichtung, die Art der Führung und den Umfang der Schulpflichtmatrik hat der Landesschulrat nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung nach Anhören der Landesregierung festzusetzen. Hiebei kann die Führung der Schulpflichtmatrik mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit vorgesehen werden. Im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung dürfen alle zur Erfassung der schulpflichtigen Kinder und Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Schulpflicht erforderlichen Daten ermittelt und verarbeitet werden. Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
  5. Absatz 5,Sofern in einem Bundesland die Gewähr für die Erfassung der schulpflichtigen Kinder auf eine andere Art gegeben ist, kann der Landesschulrat nach Anhören der Landesregierung durch Verordnung von der Verpflichtung der Ortsgemeinden zur Führung der Schulpflichtmatrik absehen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2012

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR12121414

Alte Dokumentnummer

N7198512412L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P16/NOR12121414

Navigation im Suchergebnis