Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schulpflichtgesetz 1985 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019

Index

70/05 Schulpflicht

Text

E. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Zur Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c, e, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zu den mit Verordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes festgelegten Stichtagen der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als zentrale IT-Dienstleisterin der Bildungsdirektionen nachstehend genannte personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 10. Schulstufe eine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besuchen, automationsunterstützt zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Namen (Vor- und Familiennamen),
    2. Ziffer 2
      das Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      das Geschlecht,
    4. Ziffer 4
      die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers,
    5. Ziffer 5
      das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,
    6. Ziffer 6
      das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung,
    7. Ziffer 7
      die Schulkennzahl und
    8. Ziffer 8
      sofern vorhanden, das bereichsspezifische Personenkennzeichen „BF“ – Bildung und Forschung.
    Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben den Besuch einer Schule gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, der örtlich zuständigen Bildungsdirektion bis spätestens 30. September jedes Jahres unter Angabe der Daten gemäß Ziffer eins bis 4 bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Die Bildungsdirektion hat ergänzend die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 hinsichtlich jener Schulpflichtigen, die ihre Schulpflicht gemäß Paragraph 11,, Paragraph 12, oder Paragraph 13, erfüllen oder die gemäß Paragraph 15, für die voraussichtliche Dauer von mehr als einem Semester vom Schulbesuch befreit wurden, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Zusätzlich hat die Bildungsdirektion die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 hinsichtlich jener Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 16. Lebensjahr befinden und deren allgemeine Schulpflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz ein Jahr später beginnt, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die BRZ ist ermächtigt, bei der Stammzahlenregisterbehörde die Ausstattung dieser Datenbestände gemäß Absatz eins bis 3 mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen „BF“ – Bildung und Forschung – durchzuführen. Kann in Bezug auf einen Datensatz kein bPK berechnet werden, ist die BRZ ermächtigt, diesen Datensatz an jene Bildungsdirektion zu übermitteln, die ihr den Datensatz übermittelt hat bzw. in deren Zuständigkeitsbereich die Übermittlung gemäß Absatz eins, erfolgt ist. Diese Bildungsdirektion hat den Datensatz zu überprüfen und, sofern eine Berichtigung möglich ist, den berichtigten Datensatz an die BRZ zu übermitteln. Die BRZ ist ermächtigt, jene Datensätze, zu denen das bPK „BF“ berechnet wurde, an die jeweilige Bildungsdirektion zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hat gemäß Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, (MeldeG) aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) der BRZ als zentrale IT-Dienstleisterin der Bildungsdirektionen jährlich bis 10. Oktober einen Datenauszug zu übermitteln, der für alle in Österreich angemeldeten Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 15. Lebensjahr befinden, folgende Informationen enthält: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „BF“ Bildung und Forschung, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „ZP“ sowie Adressdaten des Hauptwohnsitzes und allfälliger weiterer Wohnsitze.
  6. Absatz 6,Durch automationsunterstützten Abgleich der Daten gemäß Absatz eins und 2 einerseits sowie gemäß Absatz 5, andererseits werden zum Stichtag 1. Oktober des betreffenden Jahres jene Personen festgestellt, die zwar vom Datensatz gemäß Absatz 5,, nicht jedoch von den gemäß Absatz eins und 2 übermittelten Datensätzen erfasst sind. Ergänzend werden die Personen gemäß Absatz 3, in diesen Datenabgleich einbezogen, und zwar im Fall der Personen im siebenten Lebensjahr auf Seiten der Datenmeldungen gemäß Absatz eins und 2 und im Fall der Personen im 16. Lebensjahr auf Seiten der Datenmeldungen gemäß Absatz 5, Alle anderen personenbezogenen Datensätze, nämlich sowohl
    1. Ziffer eins
      von in den Datenmeldungen gemäß Absatz eins und 2 sowie in den gemäß Absatz 5, übermittelten Daten erfassten Personen,
    2. Ziffer 2
      von in den Datenmeldungen gemäß Absatz eins und 2 sowie in den gemäß Absatz 3, übermittelten Daten erfassten Personen und
    3. Ziffer 3
      von ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Absatz eins und 2 erfassten Personen
    sind unverzüglich nach erfolgtem Datenabgleich und beendeter Datenauswertung zu löschen.
  7. Absatz 7,Hinsichtlich der verbleibenden, nur von den gemäß Absatz 5, übermittelten Datensätzen erfassten Personen haben die Bildungsdirektionen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich Vorkehrungen zu treffen, die nach Möglichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht durch die betroffenen Personen führen. Ist dies binnen angemessener, höchstens zweiwöchiger Frist nicht möglich, so ist gemäß Paragraph 24, Absatz 4, bei der Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten. Unverzüglich nach Feststellung der Erfüllung der Schulpflicht oder nach Erstattung der Strafanzeige, spätestens mit Ende des Kalenderjahres, sind auch diese Datensätze zu löschen.
  8. Absatz 8,Die Spezifizierung der in Absatz eins, genannten Informationen einschließlich der Festlegung der Übermittlungsformate hat durch Verordnung des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen. Paragraph 8, Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes findet hinsichtlich der Datensicherheitsbestimmungen Anwendung.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

20.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40197113

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P16/NOR40197113

Navigation im Suchergebnis