(3)Absatz 3,Die Führung der Schulpflichtmatrik unterliegt der Aufsicht des Landesschulrates, der im besonderen darüber zu wachen hat, daß alle schulpflichtigen und alle gemäß § 15 vom Schulbesuch befreiten Kinder erfaßt werden und die schulpflichtigen Kinder ihre Schulpflicht erfüllen.Die Führung der Schulpflichtmatrik unterliegt der Aufsicht des Landesschulrates, der im besonderen darüber zu wachen hat, daß alle schulpflichtigen und alle gemäß Paragraph 15, vom Schulbesuch befreiten Kinder erfaßt werden und die schulpflichtigen Kinder ihre Schulpflicht erfüllen.