(3)Absatz 3,Die Führung der Schulpflichtmatrik unterliegt der Aufsicht des Bezirksschulrates, der im besonderen darüber zu wachen hat, daß alle schulpflichtigen und alle gemäß § 15 von der allgemeinen Schulpflicht befreiten Kinder erfaßt werden und die schulpflichtigen Kinder ihre Schulpflicht erfüllen. (BGBl. Nr. 366/1982, Art. I Z 5)Die Führung der Schulpflichtmatrik unterliegt der Aufsicht des Bezirksschulrates, der im besonderen darüber zu wachen hat, daß alle schulpflichtigen und alle gemäß Paragraph 15, von der allgemeinen Schulpflicht befreiten Kinder erfaßt werden und die schulpflichtigen Kinder ihre Schulpflicht erfüllen. Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)