Bundesrecht konsolidiert

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Rechtspflegergesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

RpflG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Der Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten umfasst:
    1. Ziffer eins
      die Geschäfte in Pflegschaftsangelegenheiten;
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 372, EO durch die in Paragraph 374, Absatz eins, EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO sowie einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO, sofern das damit in Zusammenhang stehende Verfahren in der Hauptsache in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt;
    4. Ziffer 4
      Verfahren über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder;
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung über Anträge nach den Paragraphen 35 und 36 EO in Unterhaltssachen nach Ziffer eins und 4,
  2. Absatz 2,Dem Richter bleiben vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      Verfahren über die Abstammung, Ehelicherklärung, Erklärung der Ehemündigkeit, Entscheidung über das Vorliegen der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit, Genehmigung eines Pflegevertrages, Bewilligung der Annahme an Kindes statt sowie deren Widerruf oder Aufhebung;
    2. Ziffer 2
      Verfahren zur Regelung und zur Entziehung einzelner oder aller aus den familienrechtlichen Beziehungen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten, insbesondere über die Obsorge und die persönlichen Kontakte, sowie Verfahren zur Ersetzung von Einwilligungen und Zustimmungen.
    3. Ziffer 3
      die Genehmigung von Vertretungshandlungen oder Einwilligungserklärungen gesetzlicher Vertreter, ausgenommen die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;
    4. Ziffer 4
      die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, wenn der in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, ermittelte Wert des Vermögens 100 000 Euro übersteigt;
    5. Ziffer 5
      Verfahren zur Bestellung oder Enthebung
      1. Litera a
        eines Sachwalters für behinderte Personen einschließlich der Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft,
      2. Litera b
        eines Kurators für Ungeborene nach Paragraph 274, ABGB,
      3. Litera c
        eines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft nach Paragraph 276, ABGB;
    6. Ziffer 6
      alle nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungen über Personen,
      1. Litera a
        die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,
      2. Litera b
        die in einer Krankenanstalt untergebracht werden sollen oder untergebracht sind;
    7. Ziffer 7
      die Belehrung von Minderjährigen über das Unrecht strafbarer Handlungen und deren mögliche Folgen auf Grund von durch die Staatsanwaltschaft zurückgelegten und dem Pflegschaftsgericht übermittelten Anzeigen.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Schlagworte

Vormundschaftssachen, Einsichtsfähigkeit, Kindschaftsangelegenheit

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR40163894

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/560/P19/NOR40163894

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