die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer im § 17 Abs. 2 Z 1 genannten Exekution sowie der Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgerichtdie Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer im Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Exekution sowie der Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 372, EO durch die im Paragraph 374, Absatz eins, EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht
geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;