Bundesrecht konsolidiert

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Rechtspflegergesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

RpflG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Wirkungskreis in Pflegschaftssachen

Paragraph 19, (1) Der Wirkungskreis in Pflegschaftssachen umfaßt:

  1. Ziffer eins
    die Geschäfte in Pflegschaftssachen (einschließlich der Sachwalterschaftssachen);
  2. Ziffer 2
    die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer im Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Exekution sowie der Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 372, EO durch die im Paragraph 374, Absatz eins, EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht
    geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;
  3. Ziffer 3
    die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO.
  1. Absatz 2,Dem Richter bleiben vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      Verfahren zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses, zur Ehelicherklärung, zur Erklärung der Ehemündigkeit, zur Entscheidung über das Vorliegen der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit, zur Genehmigung eines Pflegevertrages oder einer späteren Namensgebung, zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt sowie zum Widerruf der Bewilligung oder zur Aufhebung der Wahlkindschaft;
    2. Ziffer 2
      Verfahren zur Regelung und zur Entziehung einzelner oder aller aus den familienrechtlichen Beziehungen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten - ausgenommen die Aufnahme von und die Entscheidung über Vereinbarungen über den persönlichen Verkehr eines Elternteiles (von Großeltern) mit seinem Kind (ihrem Enkelkind) und von Vereinbarungen der Eltern gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ABGB - sowie die Verfahren zur Ersetzung von Einwilligungen und Zustimmungen;
    3. Ziffer 3
      die Genehmigung von Vertretungshandlungen und Einwilligungen von gesetzlichen Vertretern, Sachwaltern und Kuratoren, ausgenommen die Ermächtigung zur Erhebung von Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und von Klagen auf Leistung des Unterhalts sowie die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;
    4. Ziffer 4
      die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, wenn der Wert des Vermögens 500 000 S übersteigt;
    5. Ziffer 5
      die Entscheidungen über den Ersatz zu Unrecht geleisteten vorläufigen Unterhalts gemäß Paragraph 399 b, EO sowie über den Ersatz zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse auf Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes und über die unmittelbare Rückzahlungspflicht an den Bund;
    6. Ziffer 6
      die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach Paragraph 19, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen;
    7. Ziffer 7
      Verfahren zur Bestellung oder Enthebung
      1. Litera a
        eines Sachwalters für behinderte Personen einschließlich der Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft,
      2. Litera b
        eines Sachwalters für Ungeborene nach Paragraph 274, ABGB,
      3. Litera c
        eines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft nach Paragraph 276, ABGB;
    8. Ziffer 8
      alle nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungen über Personen,
      1. Litera a
        die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,
      2. Litera b
        die im geschlossenen Bereich einer Krankenanstalt angehalten werden sollen oder angehalten werden;
    9. Ziffer 9
      die Belehrung von Minderjährigen über das Unrecht strafbarer Handlungen und deren mögliche Folgen auf Grund von der Staatsanwaltschaft zurückgelegter und dem Pflegschaftsgericht übermittelter Anzeigen.

Schlagworte

Vormundschaftssachen, Einsichtsfähigkeit

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR40013307

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/560/P19/NOR40013307

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