§ 3.Paragraph 3,
Die Rechtsanwaltsprüfung ist vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission abzulegen. Die Rechtsanwaltsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten für den jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel. Ihr gehören an der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die erforderliche, durch den Präses im Einvernehmen mit den beteiligten Rechtsanwaltskammern zu bestimmende Anzahl von zum Richteramt befähigten (§ 26 RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen (Anm. 1) und die gleiche Anzahl von Rechtsanwälten. Die Rechtsanwaltsprüfung ist vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission abzulegen. Die Rechtsanwaltsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten für den jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel. Ihr gehören an der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die erforderliche, durch den Präses im Einvernehmen mit den beteiligten Rechtsanwaltskammern zu bestimmende Anzahl von zum Richteramt befähigten (Paragraph 26, RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen Anmerkung 1) und die gleiche Anzahl von Rechtsanwälten.
__________________
(Anm. 1: Art. 6 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 10/2017 lautet: „In § 3 zweiter Satz wird das Wort „Richter“ durch die Wendung „zum Richteramt befähigten (§ 26 RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 3 dritter Satz wird das Wort „Richtern“ durch die Wendung „zum Richteramt befähigten (§ 26 RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen“ ersetzt.“. Vgl. Textgegenüberstellung der Parlamentarischen Materialien S. 56.)Anmerkung 1: Artikel 6, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017, lautet: „In Paragraph 3, zweiter Satz wird das Wort „Richter“ durch die Wendung „zum Richteramt befähigten (Paragraph 26, RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In Paragraph 3, dritter Satz wird das Wort „Richtern“ durch die Wendung „zum Richteramt befähigten (Paragraph 26, RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen“ ersetzt.“. Vgl. Textgegenüberstellung der Parlamentarischen Materialien S. 56.)