Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 556/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.03.2020

Abkürzung

RAPG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 3,

Die Rechtsanwaltsprüfung ist vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission abzulegen. Die Rechtsanwaltsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten für den jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel. Ihr gehören an der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die erforderliche, durch den Präses im Einvernehmen mit den beteiligten Rechtsanwaltskammern zu bestimmende Anzahl von zum Richteramt befähigten (Paragraph 26, RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen Anmerkung 1) und die gleiche Anzahl von Rechtsanwälten.

__________________

Anmerkung 1: Artikel 6, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017, lautet: „In Paragraph 3, zweiter Satz wird das Wort „Richter“ durch die Wendung „zum Richteramt befähigten (Paragraph 26, RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In Paragraph 3, dritter Satz wird das Wort „Richtern“ durch die Wendung „zum Richteramt befähigten (Paragraph 26, RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen“ ersetzt.“. Vgl. Textgegenüberstellung der Parlamentarischen Materialien S. 56.)

Anmerkung

1. Zur Zusammensetzung des Prüfungssenats siehe die §§ 9 und 11.
2. Hinsichtlich der Vergütungen für die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommissionen siehe § 28.

Schlagworte

Prüfungssenat, Prüfungskommission, Kommission

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR40190435

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/556/P3/NOR40190435

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