Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 3

Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 556/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAPG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 3,

Die Rechtsanwaltsprüfung ist vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission abzulegen. Die Rechtsanwaltsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten für den jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel. Ihr gehören der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die erforderliche, durch den Präses im Einvernehmen mit den beteiligten Rechtsanwaltskammern zu bestimmende Anzahl von zum Richteramt befähigten (Paragraph 26, RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen sowie die gleiche Anzahl von Rechtsanwälten an.

Anmerkung

1. Zur Zusammensetzung des Prüfungssenats siehe die §§ 9 und 11.
2. Hinsichtlich der Vergütungen für die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommissionen siehe § 28.

Schlagworte

Prüfungssenat, Prüfungskommission, Kommission

Im RIS seit

30.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR40221890

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/556/P3/NOR40221890

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